HOME
AKTUELL
TERMINE
SCHIEDSRICHTER
SR-ORDNUNG
REGELKUNDE
KONTAKT
DOWNLOAD
LINKS
GÄSTEBUCH
IMPRESSUM

                         SCHIEDSRICHTERORDNUNG                                              

                                              


§  1
Organisation
Die  Erfüllung aller mit dem Schiedsrichterwesen zusammenhängenden Aufgaben  obliegt
a) auf Verbandsebene: dem  Verbandsschiedsrichterausschuss,
b)  auf Kreisebene: dem  Kreisschiedsrichterobmann.
Er soll zugleich Vorsitzender der  Kreisschiedsrichtervereinigung sein. Dieser hat ein Vorschlagsrecht zu seiner Wahl auf dem Kreistag. Zur Erledigung der Aufgaben gemäß§ 2 Ziffer 2 stehen ihm bis zu zwei Schiedsrichteransetzer, ein Schiedsrichterlehrwart und ein Schiedsrichter-Nachwuchsreferent zur Seite.
Der  Kreisschiedsrichterlehrwart wird durch den Verbandsschiedsrichterausschuss  berufen.


§  2
Aufgabenverteilung
1.  Verbandsschiedsrichterausschuss
a)  Ausbildung, Prüfung und  Anerkennung der Schiedsrichter
b) Ansetzung der Schiedsrichter für  Spiele der Überkreislichen Klassen sowie für Repräsentationsspiele und Spiele im  Sinne von § 18 Ziffer 1, im Einvernehmen mit der spielleitenden Instanz.
c)  Einteilung in Leistungsklassen des Verbandes
d)  Beobachtung
e)  Fortbildung
f) Ahndung von Verstößen gegen die Schiedsrichterordnung und Handlungen gegen das Ansehen des 
Schiedsrichterwesens gem. § 22, soweit nicht die Zuständigkeit der Rechtsorgane begründet ist.
g) Überwachung der Arbeit in den Kreisen.
2.  Kreisschiedsrichterobmann
a)  Ausbildung der Schiedsrichteranwärter
b) Weiterbildung der Schiedsrichter
c) Ansetzung auf Kreisebene im Einvernehmen mit der spielleitenden Instanz
d)Überwachung des  Leistungsstandes
e)Einteilung in Leistungsklassen des Kreises und Meldung von Aufsteigern in die Verbandsklassen.


§  3
Kreisschiedsrichtervereinigung
Aufgaben der Schiedsrichtervereinigung sind die Wahrung der Schiedsrichterinteressen und die  Pflege der Kameradschaft. Die Schiedsrichter gehören der für sie zuständigen Schiedsrichtervereinigung an, die von ihrem Vorstand geleitet wird. Bei  Spielgemeinschaften, deren Mitgliedsvereine verschiedenen Kreisen angehören, gehört der Schiedsrichter zu der Vereinigung jenes Kreises, in dem die oberste  Seniorenmannschaft der Spielgemeinschaft spielt. Muss ein Schiedsrichter infolge  der Bildung oder Änderung einer Spielgemeinschaft den Kreis wechseln, kann er abweichend von § 10 innerhalb von 4 Wochen nach Bildung oder Änderung der Spielgemeinschaft einen Vereinswechsel vornehmen. Für den neuen Verein erfolgt eine sofortige Anrechnung.


§  4
Anerkennung
1.  Die Anerkennung als  Schiedsrichter wird vom Verbandsschiedsrichterausschuss ausgesprochen.
 2.Sie erfolgt nach bestandener  Prüfung oder durch Wiederzulassung.
3.Der Schiedsrichter muss einem  Verein des Verbandes angehören.
4. Jeder anerkannte Schiedsrichter erhält einen Schiedsrichterausweis. Dieser ist Eigentum der Verbandes  und  verbleibt dem Schiedsrichter für die Dauer der aktiven Tätigkeit.  Scheidet ein Schiedsrichter aus, so hat er den Ausweis an die Verbandsgeschäftsstelle zurückzugeben. Für die Rückgabe ist sein Verein  verantwortlich.


§  5
Jungschiedsrichter
1. Jungschiedsrichter ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
2. Ausbildung, Prüfung und Anerkennung der Jungschiedsrichter erfolgt nach den Bestimmungen dieser
   Schiedsrichterordnung.
3. Jungschiedsrichter erhalten den Schiedsrichterausweis und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
   volljährige Schiedsrichter. Die Anrechnung für den Verein regelt § 3 Ziffer 1  SpO.
4. Jungschiedsrichter sollen nur in Jugendspielen eingesetzt werden.
5. Mit Vollendung des 18.  Lebensjahres werden die Jungschiedsrichter ohne besondere Prüfung in  die  Schiedsrichterliste des Kreises Übernommen.


§  6
Abmeldung
1.Ein Schiedsrichter kann sich über seinen Verein oder den Kreisschiedsrichterobmann vorübergehend  oder auf Dauer schriftlich abmelden. Die Abmeldung ist an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten.
2.Die Regelung in Ziffer 1 gilt  bei einer Abmeldung des Schiedsrichters durch seinen Verein entsprechend.
3.  Ein vorübergehend oder auf Dauer abgemeldeter Schiedsrichter gilt nicht als Schiedsrichter im Sinne 
des § 3 der Spielordnung.
4.Der Schiedsrichterausweis muss der Verbandsgeschäftsstelle abgegeben werden.
 


§  7 Abmeldung
 (Wurde beim Verbandstag 1995 gestrichen) 


§  8
Streichung
Ein  Schiedsrichter kann von dem zuständigen Rechtsorgan nach Maßgabe der  Strafordnung oder vom Verbandsschiedsrichterausschuss gemäß § 22 gestrichen  werden.


§  9
Wiederzulassung
1.  Für einen Schiedsrichter,  der  nicht länger als drei Jahre  ausgeschieden war, kann Antrag auf Wiederzulassung gestellt werden, der bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen ist. Äber den Antrag entschiedet  der Verbandsschiedsrichterausschuss nach Stellungnahme des zuständigen Kreisschiedsrichterobmanns.
2.Gibt der Verbandsschiedsrichterausschuss dem Antrag statt, gilt die Anerkennung ab dem  Eingang des 
 Antrages.
3.Ein Schiedsrichter, der nach § 8 gestrichen wurde, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres ab  der 
Streichung wieder zugelassen werden.
4.Die Wiederzulassung für einen  nach § 6 abgemeldeten Schiedsrichter ist nur einmal während eines 
Spieljahres möglich.
5.  Die Wiederzulassung für einen  anderen Verein ist nur unter Beachtung der Bestimmung des § 10 zulässig.
6.Der Antrag auf Wiederzulassung ist gebührenpflichtig.


§  10
Vereinswechsel
1. Ein Vereinswechsel ist erst nach Ablauf von zwei Spieljahren möglich. Er kann grundsätzlich in der Zeit  vom 1. bis 31. Januar mit Wirkung zum 1. Juli des gleichen Jahres  vorgenommen werden.
2. Der Vereinswechsel eines  Schiedsrichters oder Schiedsrichteranwärters ist unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Alle Unterlagen  hierzu gehört auch der Nachweis über die Abmeldung  beim bisherigen Verein bzw. bei einem Vereinswechsel sind bis zum
31.  Januar der Verbandsgeschäftsstelle vorzulegen.
Der Antrag ist gebührenpflichtig.
3. Der Verbandsschiedsrichterausschuss kann bei zwingenden persönlichen Gründen einen Vereinswechsel
ausserhalb der in Ziffer 1 angefährten Fristen zulassen. Eine frühere Anrechnung im Sinne des § 3 der
Spielordnung kann  hierdurch nicht erreicht werden. Ein abgemeldeter oder gestrichener Schiedsrichter
kann unter Einhaltung vorstehender Bestimmungen  ebenfalls den Verein wechseln.


§  11
Meldung der  Schiedsrichteranwärter
 1.  Die Vereine melden ihre Schiedsrichteranwärter formlos der Verbandsgeschäftsstelle.  Minderjährige 
Bewerber bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen  Vertreters.
2.Es sollen nur solche Anwärter  gemeldet werden, die in der Lage sind, den Anforderungen des  Schiedsrichteramtes zu genügen. Der zuständige Kreisschiedsrichterobmann oder  der Verbandsschiedsrichterausschuss sind berechtigt, offensichtlich ungeeignete Anwärter zurückzuweisen.
3. Ein Anwärter soll das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Älterer Anwärter kann nur zugelassen werden, wenn seine Tauglichkeit zum Schiedsrichteramt durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.


§  12
Ausbildung und Prüfung
Die  Ausbildung der Anwärter findet in den Kreisen statt. Sie muss so rechtzeitig beendet sein, dass eine  eventuelle Wiederholung der Prüfung noch vor dem 1. Juli erfolgen kann.


§  13
Pflichtbelehrung
1. In jedem Spieljahr finden sechs Pflichtbelehrungen statt.
2.  Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, innerhalb einer zweimonatigen Belehrungseinheit eine Belehrung zu besuchen.
3.  Nach zweimaligem - entschuldigtem oder unentschuldigtem- Fehlen erfolgt die Streichung
   von der Schiedsrichterliste.


§  14
Leistungsklasse
1. Die Schiedsrichter werden in  folgenden Leistungsklassen eingeteilt:
a)  DFB-Liste und Regional- bzw. Amateurâ“Oberliga
b)  Verbands-, Landes- und Bezirksliga sowie A-Jugend-Verbandsliga
c)  Kreisligen und überkreisliche  Jugendklassen mit Ausnahme der unter b) genannten Ligen
d)  Jugendklassen in den Kreisen.
2. Der Aufstieg in eine überkreisliche Klasse erfolgt nach bestandener Leistungsprüfung.  Der
Verbandsschiedsrichterausschuss kann Schiedsrichter bei besonderer Befähigung und Bewährung 
unmittelbar in eine höhere Klasse einreihen.
 3  Die Kreisschiedsrichterobmänner  melden alljährlich termingerecht die Aufsteiger aus den Kreisen.   Die  Anzahl bestimmt der Verbandsschiedsrichterausschuss.


§  15
Beobachtung
1.  Die Schiedsrichter aller Klassen sind nach Möglichkeit bei ihrer Tätigkeit zu beobachten.
2.  Für die Beobachtung in den überkreislichen Klassen erstellt der Verbandsschiedsrichterausschuss eine   besondere Beobachterliste.
Voraussetzung  für eine Aufnahme in diese Liste ist die Teilnahme an den entsprechenden  Fortbildungsveranstaltungen sowie ein entsprechender Leistungsnachweis.


§  16
Spielauftrag
1.  Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, die ihm erteilten Spielaufträge wahrzunehmen.
2.  Im Falle seiner Verhinderung hat er den zuständigen Schiedsrichteransetzer rechtzeitig zu benachrichtigen.
3.  Hält sich der Schiedsrichter einem der Spielgegner gegenüber für befangen, so hat der den zuständigen
  Schiedsrichteransetzer hiervon in Kenntnis zu  setzen.


§  17
Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters
Beim Ausbleiben des angesetzten  Schiedsrichters hat sich jeder anwesende anerkannte neutrale  Schiedsrichter als Spielleiter zur Verfügung zu stellen (§ 25 SpO).


§  18
Schiedsrichter für Freundschaftsspiele und Turniere
1.  Die Ansetzung der  Schiedsrichter für Spiele, an denen Mannschaften von Vereinen der Lizenz- und  Regional- bzw. Amateuroberliga oder ausländische Vereine beteiligt  sind, erfolgt durch den  Verbandsschiedsrichterausschuss.
2.  Für allle übrigen  Freundschaftsspiele und Turniere werden die Schiedsrichter durch den  Kreisschiedsrichterobmann angesetzt.


§  19
Betätigung ausserhalb des Verbandsgebietes
 Die  Bestätigung eines Schiedsrichters ausserhalb des Verbandsgebietes ist nur mit Zustimmung des Verbandsschiedsrichterausschusses gestattet.


§  20
Pflichten  der Schiedsrichter
Der  Schiedsrichter hat so frühzeitig anzureisen, dass der pünktliche Spielbeginn  gewährleistet ist. Insbesondere hat er:
1.  vor Spielbeginn -
a)  den Platzaufbau zu prüfen,
b)  die Spielkleidung der  Mannschaften zu kontrollieren,
c)  die Spielbälle zu  prüfen,
d)  die Anwesenheit von Platzordnern und Schiedsrichter-Assistenten festzustellen,
e)  Einsprüche gegen den Platzaufbau usw. entgegenzunehmen,
f)  die  Spielerpässe zu prüfen.
Das Fehlen eines Passes nimmt dem Spieler nicht die Teilnahmeberechtigung. In diesem Fall hat der Spieler sein Geburtsdatum auf dem Spielbericht einzutragen und unterschriftlich zu bestätigen.
g) zur festgesetzten Zeit das Spiel  anzupfeifen
2.  nach Spielbeginn -
a)  das Spiel unter Beachtung der  Spielregeln zu leiten,
b)  darauf zu achten, dass das Spiel nicht durch vermeidbare äussere Einflüsse beeinträchtigt wird.
3.  nach dem Spiel -
a)  nach Aufstellung beider  Mannschaften das Spielergebnis und ausgesprochene Feldverweise  bekanntzugeben,
b)  den Sportgruss auszurufen,
c) den Pass eines des Feldes verwiesenen Spielers einzubehalten und mit dem Spielbericht dem zuständigen  Rechtsorgan zuzuleiten,
d)  Feldverweise oder sonstige besondere Vorkommnisse im Spielbericht genau aufzuführen,
e) den Spielbericht möglichst noch am Spieltag an das zuständige Verbandsorgan, bei Vorkommnissen die Durchschrift  des Spielberichts dem zuständigen Rechtsorgan zuzuleiten.
4.  vor, während und nach dem Spiel  -
a)  sich so zu verhalten, dass er  keine Veranlassung zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gibt,
b)  sachliche Fragen des Spielführers zu beantworten,
c)  Meldungen von Verletzungen entgegenzunehmen.
5.  In Schlechtwetterperioden so frühzeitig anzureisen, dass bei einer Unbespielbarkeit des Spielfeldes der Gastverein noch rechtzeitig von dem Spielausfall unterrichtet werden kann.


§  21
Rechtsprechung
Die  Schiedsrichter unterstehen der Rechtsprechung der Rechtsorgane des Verbandes. Wird dem Kreisschiedsrichterobmann bekannt, dass ein Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent sich pflichtwidrig verhalten hat, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem zuständigen Rechtsorgan zu melden.


§  22
Ahndungsbefugnisse des Verbandsschiedsrichterausschusses
1.  Unbeschadet der Bestimmung des § 21 können Verstössee des Schiedsrichters gegen Satzung und Ordnungen 
     des Verbandes sowie Handlungen, die das Ansehen des Schiedsrichterwesens  schädigen, vom  Verbandsschiedsrichterausschuss geahndet werden.
2.  Dies gilt insbesondere für:
a)  Missachtung von Anordnungen des  Verbandsschiedsrichterausschusses
und der Kreisschiedsrichterobmänner,
b)  zweimaliges Versäumen der  Pflichtbelehrung innerhalb eines Spieljahres,
c)  wiederholtes Absagen von Spielaufträgen,
d)  Verstösse gegen die Pflichten  des Schiedsrichters,
e)  Verstösse gegen die  Kameradschaft.
3.  Als Strafen sind zulässig:
a)  Verwarnung
b)  Verweis
c)  Rückstufung in eine tiefere  Leistungsklasse
d)  befristete Nichtansetzung
e)  Streichung von der Schiedsrichterliste.
4.  Eine Rückstufung in eine tiefere Leistungsklasse und eine befristete Nichtansetzung können
   nebeneinander verhängt werden.
5.  Die Ahndungsbefugnis des Verbandsschiedsrichterausschusses wird durch die Entscheidung 
  eines  Rechtsorganes nicht ausgeschlossen.
6.  Dem Betroffenen ist vor einer  Ahndungsmassnahme über seinen Verein Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7.  Die Entscheidung des Verbandsschiedsrichterausschusses ist dem Betroffenen über seinen Verein 
in schriftlicher, mit Gründen versehener Form zuzustellen.


§  23
Schiedsrichterspesen
Die Schiedsrichterspesen werden  auf Vorschlag des Verbandsschiedsrichterausschusses durch das Verbandspräsidium festgelegt. Der Schiedsrichter hat seine Spesen und Fahrkosten auf dem Spielbericht aufzuführen.