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SCHIEDSRICHTERORDNUNG
§ 1 Organisation Die Erfüllung aller mit dem Schiedsrichterwesen zusammenhängenden Aufgaben obliegt
a) auf Verbandsebene: dem Verbandsschiedsrichterausschuss, b) auf Kreisebene: dem Kreisschiedsrichterobmann.
Er soll zugleich Vorsitzender der Kreisschiedsrichtervereinigung sein. Dieser hat ein Vorschlagsrecht zu seiner Wahl auf dem Kreistag.
Zur Erledigung der Aufgaben gemäß§ 2 Ziffer 2 stehen ihm bis zu zwei Schiedsrichteransetzer, ein Schiedsrichterlehrwart und ein Schiedsrichter-Nachwuchsreferent zur Seite.
Der Kreisschiedsrichterlehrwart wird durch den Verbandsschiedsrichterausschuss berufen.
§ 2 Aufgabenverteilung 1. Verbandsschiedsrichterausschuss a) Ausbildung, Prüfung und Anerkennung der Schiedsrichter
b) Ansetzung der Schiedsrichter für Spiele der Überkreislichen Klassen sowie für Repräsentationsspiele und Spiele im Sinne von § 18 Ziffer 1, im Einvernehmen mit der spielleitenden Instanz.
c) Einteilung in Leistungsklassen des Verbandes d) Beobachtung e) Fortbildung f) Ahndung von Verstößen gegen die Schiedsrichterordnung und Handlungen gegen das Ansehen des
Schiedsrichterwesens gem. § 22, soweit nicht die Zuständigkeit der Rechtsorgane begründet ist. g) Überwachung der Arbeit in den Kreisen. 2. Kreisschiedsrichterobmann
a) Ausbildung der Schiedsrichteranwärter b) Weiterbildung der Schiedsrichter c) Ansetzung auf Kreisebene im Einvernehmen mit der spielleitenden Instanz d)Überwachung des Leistungsstandes
e)Einteilung in Leistungsklassen des Kreises und Meldung von Aufsteigern in die Verbandsklassen.
§ 3 Kreisschiedsrichtervereinigung Aufgaben der Schiedsrichtervereinigung sind die Wahrung der Schiedsrichterinteressen und die Pflege der Kameradschaft. Die
Schiedsrichter gehören der für sie zuständigen Schiedsrichtervereinigung an, die von ihrem Vorstand geleitet wird. Bei
Spielgemeinschaften, deren Mitgliedsvereine verschiedenen Kreisen angehören, gehört der Schiedsrichter zu der Vereinigung jenes
Kreises, in dem die oberste Seniorenmannschaft der Spielgemeinschaft spielt. Muss ein Schiedsrichter infolge der Bildung oder
Änderung einer Spielgemeinschaft den Kreis wechseln, kann er abweichend von § 10 innerhalb von 4 Wochen nach Bildung oder
Änderung der Spielgemeinschaft einen Vereinswechsel vornehmen. Für den neuen Verein erfolgt eine sofortige Anrechnung.
§ 4 Anerkennung 1. Die Anerkennung als Schiedsrichter wird vom Verbandsschiedsrichterausschuss ausgesprochen.
2.Sie erfolgt nach bestandener Prüfung oder durch Wiederzulassung. 3.Der Schiedsrichter muss einem Verein des Verbandes angehören.
4. Jeder anerkannte Schiedsrichter erhält einen Schiedsrichterausweis. Dieser ist Eigentum der Verbandes und verbleibt dem
Schiedsrichter für die Dauer der aktiven Tätigkeit. Scheidet ein Schiedsrichter aus, so hat er den Ausweis an die Verbandsgeschäftsstelle zurückzugeben. Für die Rückgabe ist sein Verein verantwortlich.
§ 5 Jungschiedsrichter 1. Jungschiedsrichter ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
2. Ausbildung, Prüfung und Anerkennung der Jungschiedsrichter erfolgt nach den Bestimmungen dieser Schiedsrichterordnung.
3. Jungschiedsrichter erhalten den Schiedsrichterausweis und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie volljährige Schiedsrichter. Die Anrechnung für den Verein regelt § 3 Ziffer 1 SpO.
4. Jungschiedsrichter sollen nur in Jugendspielen eingesetzt werden.
5. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschiedsrichter ohne besondere Prüfung in die Schiedsrichterliste des Kreises Übernommen.
§ 6 Abmeldung 1.Ein Schiedsrichter kann sich über seinen Verein oder den Kreisschiedsrichterobmann vorübergehend oder auf Dauer schriftlich
abmelden. Die Abmeldung ist an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten. 2.Die Regelung in Ziffer 1 gilt bei einer Abmeldung des Schiedsrichters durch seinen Verein entsprechend.
3. Ein vorübergehend oder auf Dauer abgemeldeter Schiedsrichter gilt nicht als Schiedsrichter im Sinne des § 3 der Spielordnung.
4.Der Schiedsrichterausweis muss der Verbandsgeschäftsstelle abgegeben werden.
§ 7 Abmeldung (Wurde beim Verbandstag 1995 gestrichen)
§ 8 Streichung Ein Schiedsrichter kann von dem zuständigen Rechtsorgan nach Maßgabe der Strafordnung oder vom
Verbandsschiedsrichterausschuss gemäß § 22 gestrichen werden.
§ 9 Wiederzulassung 1. Für einen Schiedsrichter, der nicht länger als drei Jahre ausgeschieden war, kann Antrag auf Wiederzulassung gestellt werden, der
bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen ist. Äber den Antrag entschiedet der Verbandsschiedsrichterausschuss nach Stellungnahme des zuständigen Kreisschiedsrichterobmanns.
2.Gibt der Verbandsschiedsrichterausschuss dem Antrag statt, gilt die Anerkennung ab dem Eingang des Antrages.
3.Ein Schiedsrichter, der nach § 8 gestrichen wurde, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres ab der Streichung wieder zugelassen werden.
4.Die Wiederzulassung für einen nach § 6 abgemeldeten Schiedsrichter ist nur einmal während eines Spieljahres möglich.
5. Die Wiederzulassung für einen anderen Verein ist nur unter Beachtung der Bestimmung des § 10 zulässig. 6.Der Antrag auf Wiederzulassung ist gebührenpflichtig.
§ 10 Vereinswechsel 1. Ein Vereinswechsel ist erst nach Ablauf von zwei Spieljahren möglich. Er kann grundsätzlich in der Zeit vom 1. bis 31. Januar mit
Wirkung zum 1. Juli des gleichen Jahres vorgenommen werden. 2. Der Vereinswechsel eines Schiedsrichters oder Schiedsrichteranwärters ist unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars
bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Alle Unterlagen hierzu gehört auch der Nachweis über die Abmeldung beim bisherigen Verein bzw. bei einem Vereinswechsel sind bis zum
31. Januar der Verbandsgeschäftsstelle vorzulegen. Der Antrag ist gebührenpflichtig. 3. Der Verbandsschiedsrichterausschuss kann bei zwingenden persönlichen Gründen einen Vereinswechsel
ausserhalb der in Ziffer 1 angefährten Fristen zulassen. Eine frühere Anrechnung im Sinne des § 3 der Spielordnung kann hierdurch nicht erreicht werden. Ein abgemeldeter oder gestrichener Schiedsrichter
kann unter Einhaltung vorstehender Bestimmungen ebenfalls den Verein wechseln.
§ 11 Meldung der Schiedsrichteranwärter 1. Die Vereine melden ihre Schiedsrichteranwärter formlos der Verbandsgeschäftsstelle. Minderjährige
Bewerber bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 2.Es sollen nur solche Anwärter gemeldet werden, die in der Lage sind, den Anforderungen des Schiedsrichteramtes zu genügen. Der
zuständige Kreisschiedsrichterobmann oder der Verbandsschiedsrichterausschuss sind berechtigt, offensichtlich ungeeignete Anwärter zurückzuweisen.
3. Ein Anwärter soll das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Älterer Anwärter kann nur zugelassen werden, wenn seine
Tauglichkeit zum Schiedsrichteramt durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
§ 12 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung der Anwärter findet in den Kreisen statt. Sie muss so rechtzeitig beendet sein, dass eine eventuelle Wiederholung der
Prüfung noch vor dem 1. Juli erfolgen kann.
§ 13 Pflichtbelehrung 1. In jedem Spieljahr finden sechs Pflichtbelehrungen statt.
2. Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, innerhalb einer zweimonatigen Belehrungseinheit eine Belehrung zu besuchen.
3. Nach zweimaligem - entschuldigtem oder unentschuldigtem- Fehlen erfolgt die Streichung von der Schiedsrichterliste.
§ 14 Leistungsklasse 1. Die Schiedsrichter werden in folgenden Leistungsklassen eingeteilt:
a) DFB-Liste und Regional- bzw. Amateurâ“Oberliga b) Verbands-, Landes- und Bezirksliga sowie A-Jugend-Verbandsliga
c) Kreisligen und überkreisliche Jugendklassen mit Ausnahme der unter b) genannten Ligen d) Jugendklassen in den Kreisen.
2. Der Aufstieg in eine überkreisliche Klasse erfolgt nach bestandener Leistungsprüfung. Der Verbandsschiedsrichterausschuss kann Schiedsrichter bei besonderer Befähigung und Bewährung
unmittelbar in eine höhere Klasse einreihen. 3 Die Kreisschiedsrichterobmänner melden alljährlich termingerecht die Aufsteiger aus den Kreisen. Die Anzahl bestimmt der
Verbandsschiedsrichterausschuss.
§ 15 Beobachtung 1. Die Schiedsrichter aller Klassen sind nach Möglichkeit bei ihrer Tätigkeit zu beobachten.
2. Für die Beobachtung in den überkreislichen Klassen erstellt der Verbandsschiedsrichterausschuss eine besondere Beobachterliste.
Voraussetzung für eine Aufnahme in diese Liste ist die Teilnahme an den entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen sowie ein entsprechender Leistungsnachweis.
§ 16 Spielauftrag 1. Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, die ihm erteilten Spielaufträge wahrzunehmen.
2. Im Falle seiner Verhinderung hat er den zuständigen Schiedsrichteransetzer rechtzeitig zu benachrichtigen.
3. Hält sich der Schiedsrichter einem der Spielgegner gegenüber für befangen, so hat der den zuständigen Schiedsrichteransetzer hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 17 Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters Beim Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters hat sich jeder anwesende anerkannte neutrale Schiedsrichter als Spielleiter zur
Verfügung zu stellen (§ 25 SpO).
§ 18 Schiedsrichter für Freundschaftsspiele und Turniere 1. Die Ansetzung der Schiedsrichter für Spiele, an denen Mannschaften von Vereinen der Lizenz- und Regional- bzw.
Amateuroberliga oder ausländische Vereine beteiligt sind, erfolgt durch den Verbandsschiedsrichterausschuss.
2. Für allle übrigen Freundschaftsspiele und Turniere werden die Schiedsrichter durch den Kreisschiedsrichterobmann angesetzt.
§ 19 Betätigung ausserhalb des Verbandsgebietes  Die Bestätigung eines Schiedsrichters ausserhalb des Verbandsgebietes ist nur mit Zustimmung des
Verbandsschiedsrichterausschusses gestattet.
§ 20 Pflichten der Schiedsrichter Der Schiedsrichter hat so frühzeitig anzureisen, dass der pünktliche Spielbeginn gewährleistet ist. Insbesondere hat er:
1. vor Spielbeginn - a) den Platzaufbau zu prüfen, b) die Spielkleidung der Mannschaften zu kontrollieren, c) die Spielbälle zu prüfen,
d) die Anwesenheit von Platzordnern und Schiedsrichter-Assistenten festzustellen, e) Einsprüche gegen den Platzaufbau usw. entgegenzunehmen, f) die Spielerpässe zu prüfen.
Das Fehlen eines Passes nimmt dem Spieler nicht die Teilnahmeberechtigung. In diesem Fall hat der Spieler sein Geburtsdatum auf dem Spielbericht einzutragen und unterschriftlich zu bestätigen.
g) zur festgesetzten Zeit das Spiel anzupfeifen 2. nach Spielbeginn - a) das Spiel unter Beachtung der Spielregeln zu leiten,
b) darauf zu achten, dass das Spiel nicht durch vermeidbare äussere Einflüsse beeinträchtigt wird. 3. nach dem Spiel -
a) nach Aufstellung beider Mannschaften das Spielergebnis und ausgesprochene Feldverweise bekanntzugeben, b) den Sportgruss auszurufen,
c) den Pass eines des Feldes verwiesenen Spielers einzubehalten und mit dem Spielbericht dem zuständigen Rechtsorgan zuzuleiten,
d) Feldverweise oder sonstige besondere Vorkommnisse im Spielbericht genau aufzuführen,
e) den Spielbericht möglichst noch am Spieltag an das zuständige Verbandsorgan, bei Vorkommnissen die Durchschrift des Spielberichts dem zuständigen Rechtsorgan zuzuleiten.
4. vor, während und nach dem Spiel - a) sich so zu verhalten, dass er keine Veranlassung zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gibt,
b) sachliche Fragen des Spielführers zu beantworten, c) Meldungen von Verletzungen entgegenzunehmen.
5. In Schlechtwetterperioden so frühzeitig anzureisen, dass bei einer Unbespielbarkeit des Spielfeldes der Gastverein noch rechtzeitig von dem Spielausfall unterrichtet werden kann.
§ 21 Rechtsprechung Die Schiedsrichter unterstehen der Rechtsprechung der Rechtsorgane des Verbandes. Wird dem Kreisschiedsrichterobmann bekannt,
dass ein Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent sich pflichtwidrig verhalten hat, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem zuständigen Rechtsorgan zu melden.
§ 22 Ahndungsbefugnisse des Verbandsschiedsrichterausschusses 1. Unbeschadet der Bestimmung des § 21 können Verstössee des Schiedsrichters gegen Satzung und Ordnungen
des Verbandes sowie Handlungen, die das Ansehen des Schiedsrichterwesens schädigen, vom Verbandsschiedsrichterausschuss geahndet werden. 2. Dies gilt insbesondere für:
a) Missachtung von Anordnungen des Verbandsschiedsrichterausschusses und der Kreisschiedsrichterobmänner, b) zweimaliges Versäumen der Pflichtbelehrung innerhalb eines Spieljahres,
c) wiederholtes Absagen von Spielaufträgen, d) Verstösse gegen die Pflichten des Schiedsrichters, e) Verstösse gegen die Kameradschaft. 3. Als Strafen sind zulässig:
a) Verwarnung b) Verweis c) Rückstufung in eine tiefere Leistungsklasse d) befristete Nichtansetzung e) Streichung von der Schiedsrichterliste.
4. Eine Rückstufung in eine tiefere Leistungsklasse und eine befristete Nichtansetzung können nebeneinander verhängt werden.
5. Die Ahndungsbefugnis des Verbandsschiedsrichterausschusses wird durch die Entscheidung eines Rechtsorganes nicht ausgeschlossen.
6. Dem Betroffenen ist vor einer Ahndungsmassnahme über seinen Verein Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Die Entscheidung des Verbandsschiedsrichterausschusses ist dem Betroffenen über seinen Verein in schriftlicher, mit Gründen versehener Form zuzustellen.
§ 23 Schiedsrichterspesen Die Schiedsrichterspesen werden auf Vorschlag des Verbandsschiedsrichterausschusses durch das Verbandspräsidium festgelegt. Der
Schiedsrichter hat seine Spesen und Fahrkosten auf dem Spielbericht aufzuführen.
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